Datenkostenklagen: BGH erlässt Hinweisbeschluss
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Revisionsverfahren der noch anhängigen Datenrückforderungsklagen des telegate Konzerns gegen die Deutsche Telekom AG (DTAG) in Vorbereitung der anstehenden mündlichen Verhandlung seine Beurteilung wichtiger rechtlicher Fragen in einem Hinweisbeschluss zu erkennen gegeben sowie den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet.
Der Hinweisbeschluss des BGH folgt der Rechtsposition der telegate AG. Damit bestätigt der BGH, dass er den Rückzahlungsanspruch des Unternehmens für begründet hält. Das Gericht bestätigt wie schon das OLG Düsseldorf, dass die DTAG das Kartellrecht verletzt hat. Allerdings erwartet der BGH für die Bemessung der Höhe des Anspruchs der telegate eine Differenzierung der Datenquellen nach Basis-, Zusatz- oder Dritt-Carrierdaten. Hierzu beabsichtigt das Gericht, das Verfahren an das OLG Düsseldorf zurückzuverweisen. Die telegate AG wie auch die DTAG haben bis Mitte April Zeit, dazu Stellung zu nehmen. Die telegate AG vertritt die Ansicht, dass sie historisch gezwungen war, das Paketangebot der DTAG zu akzeptieren und geht davon aus, dies in einer weiteren Beweisaufnahme zu diesem Sachverhalt beweisen zu können.
Darüber hinaus hat der BGH den Parteien einen Vergleichsvorschlag unterbreitet. Dieser Vorschlag beinhaltet allerdings keinen konkreten Rückzahlungsbetrag, sondern lediglich eine Kalkulationsmethode. Auch diesen, relativ komplexen Vergleichsvorschlag wird telegate bis zum 15. April prüfen, ob er geeignet ist, zu einem zeitnahen und in der Höhe den Erwartungen des Unternehmens entsprechenden Rückzahlung zu führen. Eine Online-Meldung der Wirtschaftswoche über einen konkret bezifferten Rückzahlungsbetrag in dem BGH-Vorschlag ist falsch.
Die telegate AG geht weiterhin davon aus, sämtliche Datenrückforderungsklagen gegen die DTAG - wahrscheinlich zeitverzögert - zu gewinnen.
Übersicht über die Datenkostenklagen der telegate:
In insgesamt drei Rückforderungsklagen verlangt die telegate AG die Rückzahlung von überhöht in Rechnung gestellten Kosten für Teilnehmerdaten im Zeitraum 1997 (Markteintritt in Deutschland) bis 2004 (Urteil des EuGH). Im Juni 2008 erging in der ältesten von drei Datenkostenklagen ein letztinstanzliches und damit rechtskräftiges Urteil. Hierdurch erhielt telegate einen Betrag von 4,25 Millionen Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 1,28 Millionen Euro zurückerstattet.
Aufbauend auf einem gerichtlich anerkannten Rückforderungsanspruch verfolgt telegate mit einer Schadenersatzklage einen Ausgleich für den klaren Wettbewerbsnachteil, der dem Unternehmen infolge der überhöhten Datenkostenzahlungen insbesondere in den Anfangsjahren der Marktöffnung in Deutschland entstanden ist.



