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AGBs
 

datagate GmbH

I. Rahmenbedingungen für alle Geschäfte der datagate GmbH

1. Geltungsumfang

Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der datagate. Die zusätzlichen Bedingungen für besondere Leistungen gehen den Rahmenbedingungen vor. Abweichende Bedingungen des Vertragspartners sind nur insoweit gültig, als datagate sie ausdrücklich schriftlich bestätigt, und im übrigen für datagate unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wird.

2. Angebot und Auftrag

Die Angebote von datagate sind freibleibend. Der Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung von datagate oder durch die Ausführung des Auftrages zustande. Sämtliche Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen sind schriftlich niederzulegen.

3. Zahlung und Aufrechnung

a) Die Preise ergeben sich aus der jeweils aktuellen Preisliste von datagate bzw. der Auftragsbestätigung. Soweit nichts anderes vermerkt, sind diese Preise Nettopreise. Datenträger und Verpackung, Porti und Transport sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet.

b) Zahlungen sind 14 Tage nach Rechnungsstellung und Übergabe des Liefergegenstandes fällig, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

c) Kommt der Geschäftspartner mit der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Verzug, ist datagate unter Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ab Fälligkeit zur Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechtigt.

d) Gegenforderungen berechtigen den Geschäftspartner nur dann zur Aufrechnung, wenn sie unbestritten und rechtskräftig festgestellt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Geschäftspartner nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Kommt der Geschäftspartner mit der Zahlung in Verzug, ist datagate berechtigt, weitere Leistungen bis zur vollständigen Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen zurückzuhalten.

4. Lieferung und Lieferzeit

a) datagate ist berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und Unterauftragnehmer einzusetzen.

b) Die Wahl der Versandart bleibt datagate vorbehalten. Der Versand erfolgt unfrei, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die Gefahr geht mit der Übergabe an die Transportperson, im Falle elektronischer Übermittlung mit dem Absenden des Datenbestandes auf den Vertragspartner über.

c) Der Liefertermin ergibt sich aus der Auftragsbestätigung und bezieht sich auf den Übergabezeitpunkt an die zum Transport bestimmte Person. Fixtermine bedürfen einer ausdrücklichen und gesonderten Vereinbarung und werden nur durch schriftliche Bestätigung von datagate verbindlich.

d) Durch von datagate nicht zu vertretende Umstände, insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe und sonstige Betriebsstörungen verlängern sich vereinbarte Lieferfristen entsprechend der Dauer der Störung. Entsprechendes gilt, wenn vom Geschäftspartner bereitzustellendes Material, insbesondere Datenbestände, nicht termingemäß bei datagate eingehen.

e) Im Falle des Verzugs oder Unvermögens von datagate ist der Vertragspartner nach Setzung einer angemessenen Nachfrist von mindestens 2 Wochen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Leistungsverzögerung oder das Unvermögen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von datagate beruhen.

5. Gewährleistung und Haftung

a) datagate übernimmt im Hinblick darauf, dass Datenmaterial ständigen Änderungen ausgesetzt ist und bereits die Quellen trotz ständiger Überarbeitung und Aktualisierung fehlerhaft sein können, keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der jeweiligen, ihr zur Verfügung stehenden Angaben, insbesondere Anschriften, Kommunikationsdaten, Branchen- und Zielgruppenbezeichnungen.

b) Beanstandungen wegen unvollständiger und mangelhafter Lieferungen und Leistungen müssen datagate unverzüglich nach Entdeckung angezeigt werden. Die Gewährleistungspflicht von datagate beschränkt sich zunächst auf Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung nach einer zumutbaren Anzahl von Nachbesserungsversuchen innerhalb angemessener Frist fehl, bleibt dem Vertragspartner das Recht vorbehalten, Wandelung oder Minderung zu verlangen.

c) Die Haftung aus jeglichem Rechtsgrund ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen, die nicht gesetzliche Vertreter oder leitende Angestellte von datagate sind, und für einfache Fahrlässigkeit ist, soweit nicht abbedungen, beschränkt auf diejenigen unmittelbaren Schäden, mit denen datagate nach dem bei Vertragsschluss bekannten Umständen vernünftigerweise rechnen musste, höchstens jedoch auf den Betrag in Höhe des Netto-Rechnungsbetrages für den entsprechenden Auftrag. Die Haftung ist ausgeschlossen für Folgeschäden jeglicher Art, insbesondere für Betriebsunterbrechung, Umsatzverlust oder sonstigen entgangenen Gewinn.

d) Die Haftung wegen des Fehlens ausdrücklicher, als solcher schriftlich zu bezeichnender zugesicherter Eigenschaften, aufgrund des Produkthaftungsgesetzes oder aufgrund von Personenschäden bleibt unberührt.

6. Verwendung der Daten durch den Vertragspartner

Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Vertragspartner nur berechtigt, die gelieferten Daten für eigene Zwecke zu nutzen.

7. Schlussbestimmungen

a) Auf sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.

b) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Martinsried.

c) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien ist das Landgericht München I, Kammer für Handelssachen, sofern nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

d) Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser AGBs unwirksam oder undurchführbar oder sollte diese AGBs eine Lücke enthalten, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGBs nicht. Unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die dem von den Parteien gewollten sowie den AGBs im Übrigen in tatsächlicher, rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommen.

II. Zusätzliche Bedingungen für Datenanreicherungen

1. Leistungsinhalt und Vergütung

a) Als besondere Form der Auskunft führt die datagate für den Vertragspartner einen Abgleich der vom Geschäftspartner zur Verfügung gestellten Bestandsdaten mit den der datagate zugänglichen Datenbeständen und Aktualisierung der Bestandsdaten durch.

b) Die Bestandsdaten des Vertragspartners sind in elektronischer Form nach Maßgabe der im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von datagate ausgeführten Spezifikationen und auf einem dort genannten Datenträger unter Verwendung der angegebenen Software datagate zur Verfügung zu stellen. Die bearbeiteten Daten werden in der Form zurückgesandt, in der diese spezifikationsgemäß angeliefert wurden, ansonsten in einem von datagate bestimmten Format.

c) Bei nicht spezifikationsgemäßer Anlieferung ist datagate berechtigt, Mehrkosten nach ihren jeweils gültigen Preisen zu verlangen oder die Ausführung des Auftrages abzulehnen, der Vergütungsanspruch von datagate unter Anrechnung ersparter Aufwendungen bleibt bestehen.

d) datagate führt den Datenabgleich mit dem bei ihr vorhandenen Datensätzen elektronisch durch.

e) Der Vertragspartner ist verpflichtet, zum Schutz vor einer Infizierung der involvierten Datenbanken mit Computerviren vor der Bereitstellung seiner Bestandsdaten und vor dem Einsatz der aktualisierten Daten einen umfassenden Virencheck unter Verwendung der jeweils neuesten Software durchzuführen.

2. Gewährleistung und Haftung

a) datagate gleicht die Daten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ab. Der Vertragspartner sichert zu, dass die von ihm gelieferten Bestandsdaten rechtmäßig von ihm verarbeitet wurden und datagate zum Zwecke des Datenabgleichs zugänglich gemacht werden dürfen, dass der Betroffene, sofern dies erforderlich ist, in die Verarbeitung der Daten eingewilligt hat und keine urheberrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Hindernisse im Hinblick auf die Verarbeitung der Bestandsdaten bestehen. Der Vertragspartner stellt datagate von allen behaupteten Ansprüchen Dritter im Hinblick auf eine unzulässige Verarbeitung der Bestandsdaten frei.

b) datagate übernimmt keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der aktualisierten Daten.

c) Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Datensätze unverzüglich auf ihre Lesbarkeit zu überprüfen und etwaige Mängel datagate unverzüglich, längstens innerhalb einer Woche, mitzuteilen.

3. Verwendung der aktualisierten Daten durch den Vertragspartner

a) Die von datagate aktualisierten Daten dürfen nur für den eigenen Zweck des Vertragspartners unter Beachtung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes verwendet werden. Das Risiko aus der Verwendung trägt der Vertragspartner. Die Datensätze dürfen nicht vervielfältigt und an Dritte weitergegeben werden.

b) Im Falle des Verstoßes gegen das Weitergabeverbot ist der Vertragspartner zur Zahlung einer Konventionalstrafe in Höhe des 10-fachen Netto-Entgeltes des Datenanreicherungsauftrages, in dem die vertragswidrig verwendeten aktualisierten Datensätze enthalten waren, verpflichtet.

4. Auftragsdatenverwaltung

a) Soweit Vorschriften der Auftragsdatenverarbeitung i. S. von § 11 BDSG für datagate zur Anwendung kommen, verpflichtet sich datagate zur Einhaltung des Datengeheimnisses.

b) datagate wird die vom Vertragspartner mitgeteilten Bestandsdaten nur gemäß dessen Weisungen verwenden. Weisungen müssen schriftlich erfolgen, mündliche Weisungen vom Vertragspartner unverzüglich schriftlich wiederholt werden.
Ist datagate der Auffassung, dass eine Weisung des Vertragspartners gegen rechtliche, insbesondere datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, weist datagate den Vertragspartner unverzüglich darauf hin. datagate ist berechtigt, die Durchführung einer entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Vertragspartner, der die verantwortliche materielle rechtliche Prüfung durchzuführen hat, bestätigt oder geändert ist. Leistungszeiten verlängern sich entsprechend.

c) Der Vertragspartner ist verpflichtet, etwaige weitere, von datagate geforderte technische und organisatorische Maßnahmen zu bezeichnen.

d) Mehrkosten bzgl. erhöhter Anforderungen an den Datentransport gemäß der rechtlichen Vorschriften trägt der Vertragspartner.

III. Zusätzliche Bedingungen für den Kauf von Firmenadressen

1. Leistungsinhalt und Vergütung

a) datagate stellt dem Vertragspartner Firmenadressen in dem mit dem Vertragspartner vereinbarten Umfang gegen Entgelt zur Nutzung zur Verfügung.

b) Die in den Angeboten, Preislisten und Auftragsbestätigungen von datagate angegebenen vorhandenen Stückzahlen für zu liefernde Datensätze sind aufgrund ständiger Zu- und Abgänge nicht konstant. datagate liefert und berechnet die zuletzt in ihrem Bestand vorhandene Stückzahl. Eine hierdurch bedingte branchenübliche Mehr- oder Minderlieferung hat eine Erhöhung bzw. Ermäßigung des Preises nach der gültigen Preisliste zur Folge.

2. Gewährleistung und Haftung

a) datagate übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung der gelieferten Daten zu jeglichen, vom Vertragspartner beabsichtigten Zwecken.

b) Die Übermittlung eines Datensatzes bedeutet nicht, dass die betroffene Person mit einer Verwendung zu Werbezwecken einverstanden ist. Das Risiko aus der Verwendung trägt der Vertragspartner.

3. Verwendung der Daten durch den Vertragspartner

a) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Vertragspartner nur berechtigt, die gelieferten Daten zur mehrmaligen Verwendung für eigene Zwecke einzusetzen. Es ist ihm untersagt, die Daten zu vervielfältigen und an Dritte weiterzugeben.

b) Jeder Verstoß gegen das vorgenannte Mehrfachverwendungsverbot verpflichtet den Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Netto-Entgeltes des Beschaffungsauftrages, in dem die vertragswidrig enthaltenen Datensätze enthalten waren. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche von datagate bleiben hiervon unberührt. datagate ist berechtigt, in jede Adressengruppe eine Anzahl Kontrolladressen einzuarbeiten. Für den Nachweis des Verstoßes gegen die Verwendungsabrede genügt die Vorlage einer Kontrolladresse.

IV. Zusätzliche Bedingungen für die Überlassung von Privatkundenadressen und Firmenadressen von Dritten

1. Leistungsinhalt und Vergütung

a) datagate stellt dem Vertragspartner Privatkundenadressen oder Firmenadressen von Dritten in dem mit dem Vertragspartner vereinbarten Umfang gegen Entgelt zur Nutzung zur Verfügung.

b) Die in den Angeboten, Preislisten und Auftragsbestätigungen von datagate angegebenen vorhandenen Stückzahlen für zu liefernde Datensätze sind aufgrund ständiger Zu- und Abgänge nicht konstant. datagate liefert und berechnet die von ihrem Lieferanten bezogene Stückzahl. Eine hierdurch bedingte branchenübliche Mehr- oder Minderlieferung hat eine Erhöhung bzw. Ermäßigung des Preises nach der gültigen Preisliste zur Folge.

2. Gewährleistung und Haftung

a) datagate übernimmt keine Haftung für die rechtliche Zulässigkeit der Verwendung der gelieferten Daten zu jeglichen, vom Vertragspartner beabsichtigten Zwecken.
b) Die Übermittlung eines Datensatzes bedeutet nicht, dass die betroffene Person mit einer Verwendung zu Werbezwecken einverstanden ist. Das Risiko aus der Verwendung trägt der Vertragspartner.

3. Verwendung der Daten durch den Vertragspartner

a) Soweit nichts Abweichendes vereinbart ist, ist der Vertragspartner nur berechtigt, die gelieferten Daten zur einmaligen, projektbezogenen Verwendung für eigene Zwecke einzusetzen. Es ist ihm untersagt, die Daten zu vervielfältigen und/oder an Dritte weiterzugeben.

b) Soweit datagate Daten von Dritten unter Einschränkungen bezieht, gelten diese Einschränkungen vollumfänglich auch für den Vertragspartner.

c) Jeder Verstoß gegen das vorgenannte Mehrfachverwendungsverbot verpflichtet den Vertragspartner zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des 10-fachen Netto-Entgeltes des Beschaffungsauftrages, in dem die vertragswidrig enthaltenen Datensätze enthalten waren. Etwaige weitergehende Schadensersatzansprüche von datagate bleiben hiervon unberührt. datagate ist berechtigt, in jede Adressengruppe eine Anzahl Kontrolladressen einzuarbeiten. Für den Nachweis des Verstoßes gegen die Verwendungsabrede genügt die Vorlage einer Kontrolladresse.